Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 179). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.