B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. April 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 430 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner an, die dem MIKA bis dato angegebenen Namen etc. würden "natürlich nicht" stimmen. Er gebe doch sicher nicht seine richtige Identität an, damit man ihn dann zurückschicken könne (MIact. 435). Das Familienbüchlein sei ja von Hand geschrieben, da könne jeder etwas selber draufschreiben (MI-act. 435).