A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 109). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.).