Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.30 / jr ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Roder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner C._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 109). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach (jugend-)strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde er wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Die ab dem 22. Februar 2023 andauernde Untersuchungshaft wurde mit dem Tag des Urteils als Sicherheitshaft fortgeführt (MI-act. 127 ff., 154 ff., 184 f.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifikation des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). Am 31. Mai 2023 übermittelte das SEM dem algerischen Konsul im Rahmen eines Sammelantrags auch betreffend den Gesuchsgegner einen Identifizierungsantrag (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3- Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 194). Am 13. Juli 2023 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine persönliche Erklärung (Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der Identität D._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, seinen Eltern und seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Am 24. Juli 2023 übermittelte die Schwester des Gesuchsgegners dem MIKA eine Kopie des Geburtsscheins des Gesuchsgegners sowie mutmasslich ein Familienbüchlein (MI-act. 204 ff.). Das MIKA leitete die Dokumente umgehend dem SEM weiter (MI-act. 205 f., 210), welches dem algerischen Konsulat gleichentags unter der Identität D._____, geb. tt.mm.jjjj und unter Beilage der erhaltenen Unterlagen eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitete (MI-act. 217 ff.). Am 11. und 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA telefonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Am 13. September 2023 verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Aus- schaffungshaft, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 304 f., 314 ff.]). Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Übermassverbotes ab (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]), nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne. Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 20024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, -4- welche ihn den Behörden Basel-Stadt übergab, die ihn jugendstrafrechtlich zur Verhaftung ausgeschrieben hatten (MI-act. 400 f., 399). Am 19. März 2024 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner sich bis zum 12. April 2024 in Basel-Stadt im Strafvollzug befinde (MI-act. 416). Auf Antrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner nach Vollzugsende am 12. April 2024 direkt dem Kanton Aargau zugeführt (MI-act. 416 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. April 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 430 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner an, die dem MIKA bis dato angegebenen Namen etc. würden "natürlich nicht" stimmen. Er gebe doch sicher nicht seine richtige Identität an, damit man ihn dann zurückschicken könne (MI- act. 435). Das Familienbüchlein sei ja von Hand geschrieben, da könne jeder etwas selber draufschreiben (MI-act. 435). Er habe verstanden, dass von ihm die telefonische Kontaktaufnahme mit den algerischen Behörden, das Ausfüllen des Personalienblatts und der Freiwilligkeitserklärung sowie die Vorlage von Reisedokumenten verlangt werde. Er werde dies tun, wenn er freigelassen werde (MI-act. 434). Er sei nicht bereit, eine neue Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, auch wenn er jahrelang im Gefängnis sein müsse (MI-act. 432). Er werde die gesamten 18 Monate im Gefängnis gewesen sein, ohne dass das MIKA ein Resultat erhalten werde (MI-act. 434). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. April 2024, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners befragt. Der Gesuchsgegner selbst konnte zufolge -5- Krankheit nicht transportiert werden und war bei der Verhandlung nicht anwesend. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 38). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 38): 1. Die angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 12. April 2024, 06.45 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA um 08.00 Uhr zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 15. April 2024, 11.28 Uhr; das Urteil wurde um 11.53 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -6- II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 179). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Der Aufforderung, unmittelbar an den Strafvollzug anschliessend auszureisen (MI-act. 191), ist der Gesuchsgegner nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich geweigert, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und nach Vorliegen von Reisedokumenten auszureisen. Damit hat er die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. -7- 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, die von ihm bis dato angegebenen Personalien stimmten alle nicht, "natürlich nicht". Er gebe doch nicht seine richtige Identität an, damit man ihn dann zurückschicken könne. Er werde die gesamten 18 Monate im Gefängnis gewesen sein, ohne dass das MIKA ein Resultat erhalten werde (siehe vorne lit. B). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die bei den algerischen Behörden hängigen Identitätsanfragen positiv beantwortet werden und zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments führen werden. Das MIKA hat dem Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs konkret dargelegt, welche Handlungen von ihm zur Identifizierung und zur Papierbeschaffung erwartet werden (siehe vorne lit. B). Es liegt am Gesuchsgegner, die Reisepapierbeschaffung durch Einreichung von Dokumenten oder Kontaktaufnahme mit seiner Heimatvertretung voranzutreiben. Zumindest hat er seine Mitwirkung durch die Angabe seiner korrekten Personalien anzuzeigen. Ohne eine entsprechende Mitwirkung des Gesuchsgegners ist nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM Reisepapiere erhältlich machen kann. Vielmehr erhellt, dass die Landesverweisung einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht voll- zogen werden kann. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach letzterer seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und die Personalien D._____ korrekt seien, angesichts der explizit anders lautenden Angaben des Gesuchsgegners selbst nicht gefolgt werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). -8- Angesichts dessen, dass gemäss Angaben des Gesuchsgegners sowohl sämtliche von ihm bis dato angegebenen Personalien als auch die eingereichten Unterlagen falsch sind, ist weder von einer positiven Antwort der algerischen Behörden auf die hängigen Identitätsanfragen noch von der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments auszugehen. Ein anderer Anhaltspunkt zur Identifizierung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Damit kann der Gesuchsgegner aktuell nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden und das Vorliegen von Vollzugsperspektiven muss verneint werden. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftverlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner vom 17. September 2023 bis 15. März 2024 in Ausschaffungshaft. Während 27 Tagen, vom 16. März 2024 bis zum 11. April 2024 war die Haft unterbrochen, ehe der Gesuchsgegner per 12. April 2024 in Durchsetzungshaft genommen wurde. -9- Der Gesuchsgegner befand sich damit bereits während fünf Monaten und 29 Tagen in Ausschaffungshaft als er in Durchsetzungshaft genommen wurde. Die sechsmonatige Frist endete damit am 12. April 2024 und die Haft kann längstens bis zum 12. April 2025 verlängert werden. 5.3. Mit der angeordneten Durchsetzungshaft von einem Monat wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen, seine richtigen Personalien anzugeben, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und damit die Durchsetzungshaft zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. - 10 - 2. Der mit Urteil vom 18. September 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter wird erneut eingesetzt. Er wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2024 mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. April 2024 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: - 11 - den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder