Mit der angeordneten Verlängerung der Haft um zwei Monate in der Form von Durchsetzungshaft wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Januar 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig eine Staatsbürgerschaft zu beantragen und so die Papierbeschaffung voranzutreiben (act. 11 ff.). Das Verhalten des Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt.