5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Juli 2023 – 8. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 8. Dezember 2023 – 7. Januar 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 12. Januar 2024, 12.00 Uhr, enden und die Haft kann längstens bis zum 12. Januar 2025, 12.00 Uhr, verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom Datum die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, an.