3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5). 4. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Die vom MIKA über das SEM veranlassten Abklärungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners blieben ergebnislos (MI-act. 367 ff., 418 f., 423 ff., 515 ff., 529 f., 534 f.). Am 29. November 2023 teilte das SEM dem MIKA nochmals telefonisch mit, dass sämtliche Anfragen bei den Behörden der westbalkanischen Länder mehrfach negativ beantwortet worden seien.