Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024, welche sich auf das Recht des Gesuchsgegners, untätig zu bleiben beziehen, ist -8- nicht erneut einzugehen, da diese bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 behandelt wurden (WPR.2023.104, Erw. II/2.4, MI-act. 577 f.). Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.