Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, handelt es sich beim Gesuchsgegner nicht um eine staatenlose Person. Daran vermag das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 4. Januar 2024 nichts ändern. Der Gesuchsgegner ist weiterhin dazu verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, selbst wenn dies das Beantragen einer Staatsbürgerschaft bedeutet (WPR.2023.104, Erw. II/2.4, MI-act. 577 f.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass einer der Nachfolgestaaten Jugoslawiens dem Gesuchsgegner eine Staatsangehörigkeit gewährt.