Darüber hinaus sei die Durchsetzungshaft ohnehin unzulässig, da die Durchsetzungshaft den Gesuchsgegner dazu bewegen soll, bei der Beschaffung von Reisepapieren zu kooperieren. Da jedoch keiner der Nachfolgestaaten Jugoslawiens bereit sei, ihn aufzunehmen und ihm eine Staatsangehörigkeit zu gewähren, könne er seiner Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen, indem er sich um eine Staatsangehörigkeit bemühe (act. 11, 13 f.).