Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei unzulässig, da der Vollzug der Landesverweisung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine Ausschaffung könne nur in ein Land erfolgen, dessen Staatsangehöriger er sei. Da er jedoch staatenlos sei, sei die Ausschaffung somit ausgeschlossen (act. 11 f.). Darüber hinaus sei die Durchsetzungshaft ohnehin unzulässig, da die Durchsetzungshaft den Gesuchsgegner dazu bewegen soll, bei der Beschaffung von Reisepapieren zu kooperieren.