2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 (MI-act. 54 ff.), gemäss welchem der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes verwiesen wurde, ein rechtskräftiger Wegweisungs- -7- entscheid gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2023.104, Erw. II/2.2; MIact. 576).