1. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Stellungnahme wurde eine Kopie eines gleichentags gestellten Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit beigelegt, welches an das SEM adressiert war (act. 19 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: