C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 586). D. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgehalten, wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Frist bis zum 4. Januar 2024, 17.00 Uhr, für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt, sollte die Durchsetzungshaft bis am 3. Januar 2024 verlängert werden (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 4. Januar 2024 seine Stellungnahme ein, in welcher er folgende Anträge stellte (act. 9):