Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). B. Am 3. Januar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 585 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):