Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 453 f.). wobei er die Aussage verweigerte (MIact. 456 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86; MI-act. 477 ff.) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr.