Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis am 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). -4- Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MIact. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.).