In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Dezember 2021, sich umgehend in die kantonale Unterkunft in U._____ zu begeben (MI-act. 176 f.).