Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.2 / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. Januar 2024 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Serbien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (WPR.2023.55 Protokoll S. 4, act. 19). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 54 ff.). Gleichentags trat der Gesuchsgegner die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe im Bezirksgefängnis Lenzburg an (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 81). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesen auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz in den Kosovo auszuschaffen, und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 81 f.). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben vom 15. Oktober 2021 mit, er könne keine Reisedokumente beschaffen da er staatenlos und nicht koso- varischer Staatsangehöriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszureisen (MI-act. 90). Am 22. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 98 ff.). Gleichentags stellte das Staats- sekretariat für Migration (SEM) dem MIKA ein Schreiben des koso- varischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin dieses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). -3- Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht möglich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 an- nulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, im Anschluss an die Haft- entlassung vom 30. Dezember 2021, sich umgehend in die kantonale Unterkunft in U._____ zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 27. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI- act. 199, 203 ff.). Im Anschluss an diverse medizinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). Anlässlich dieses Gesprächs teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden hätten ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staats- angehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge er- suchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI-act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befinde sich nicht mehr in der kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am darauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Ver- haftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Ge- fängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.) und wurde anschlies- send migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 350 f.). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis am 9. Okto- ber 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). -4- Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MI- act. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.). Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 453 f.). wobei er die Aussage verweigerte (MI- act. 456 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86; MI-act. 477 ff.) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr. Auf Anfrage des MIKA antwortete das SEM am 28. November 2023, es seien keine weiteren Anfragen pendent in Bezug auf die Identifizierung des Gesuchsgegners, da die bisherigen Abklärungen in Serbien, Montenegro und Kosovo negativ ausgefallen seien. Der Gesuchsgegner müsse freiwillig eine Staatsbürgerschaft beantragen, sodass eine Papierbeschaffung ohne die Mithilfe des Gesuchsgegners nicht möglich sei (MI-act. 529 ff.). Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ord- nete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. De- zember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Ein- zelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, be- stätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). B. Am 3. Januar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 585 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -5- C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Ge- suchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durch- setzungshaft verzichte (MI-act. 586). D. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgehalten, wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Frist bis zum 4. Januar 2024, 17.00 Uhr, für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt, sollte die Durch- setzungshaft bis am 3. Januar 2024 verlängert werden (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 4. Januar 2024 seine Stellungnahme ein, in welcher er folgende Anträge stellte (act. 9): 1. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Verlängerung der Durch- setzungshaft um zwei Monate abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Stellungnahme wurde eine Kopie eines gleichentags gestellten Ge- suchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit beigelegt, welches an das SEM adressiert war (act. 19 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der rich- terlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). -6- 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Am 3. Januar 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des recht- lichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftver- längerung (act. 4). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen wer- den, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus- schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchs- gegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksge- richts Lenzburg vom 25. August 2021 (MI-act. 54 ff.), gemäss welchem der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sie- ben Jahre des Landes verwiesen wurde, ein rechtskräftiger Wegweisungs- -7- entscheid gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2023.104, Erw. II/2.2; MI- act. 576). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, hat der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen (WPR.2023.104, Erw. II/2.3; MI-act. 576). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei unzulässig, da der Vollzug der Landesverweisung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine Ausschaffung könne nur in ein Land erfolgen, dessen Staatsangehöriger er sei. Da er jedoch staaten- los sei, sei die Ausschaffung somit ausgeschlossen (act. 11 f.). Darüber hinaus sei die Durchsetzungshaft ohnehin unzulässig, da die Durch- setzungshaft den Gesuchsgegner dazu bewegen soll, bei der Beschaffung von Reisepapieren zu kooperieren. Da jedoch keiner der Nachfolgestaaten Jugoslawiens bereit sei, ihn aufzunehmen und ihm eine Staatsange- hörigkeit zu gewähren, könne er seiner Mitwirkungspflicht gar nicht nach- kommen, indem er sich um eine Staatsangehörigkeit bemühe (act. 11, 13 f.). Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 fest- gestellt wurde, handelt es sich beim Gesuchsgegner nicht um eine staaten- lose Person. Daran vermag das Gesuch um Anerkennung der Staatenlo- sigkeit vom 4. Januar 2024 nichts ändern. Der Gesuchsgegner ist weiterhin dazu verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, selbst wenn dies das Beantragen einer Staatsbürgerschaft bedeutet (WPR.2023.104, Erw. II/2.4, MI-act. 577 f.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass einer der Nachfolgestaaten Jugo- slawiens dem Gesuchsgegner eine Staatsangehörigkeit gewährt. Die bis- herigen Abklärungen haben nur ergeben, dass Serbien, Kosovo und Mon- tenegro ihn bislang nicht als Staatsangehörigen identifizieren konnten, nicht aber, dass die Gewährung oder Anerkennung einer Staatsbürger- schaft ausgeschlossen ist. Diese Frage bleibt offen, solange der Gesuchs- gegner sich weigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024, welche sich auf das Recht des Gesuchsgegners, untätig zu bleiben beziehen, ist -8- nicht erneut einzugehen, da diese bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 behandelt wurden (WPR.2023.104, Erw. II/2.4, MI-act. 577 f.). Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Eine Ausschaffung des Gesuchsgegners gegen seinen Willen scheitert vorliegend daran, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Diese wiederum wird ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners nicht bestätigt. So- lange der Gesuchsgegners nicht bereit ist, eine Staatsangehörigkeit zu be- antragen, besteht keine Möglichkeit, die Landesverweisung zu vollziehen, und die Anordnung einer Ausschaffungshaft bleibt weiterhin unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5). 4. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Be- achtung geschenkt hätte. Die vom MIKA über das SEM veranlassten Ab- klärungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners blieben ergebnislos (MI-act. 367 ff., 418 f., 423 ff., 515 ff., 529 f., 534 f.). Am 29. November 2023 teilte das SEM dem MIKA nochmals telefonisch mit, dass sämtliche Anfragen bei den Behörden der westbalkanischen Länder mehrfach negativ beantwortet worden seien. Das SEM habe nun alle Möglichkeiten, für den Gesuchsgegner ein Dokument zu beschaffen, ausgeschöpft. Der Gesuchsgegner sei jedoch identifiziert und es liege eine Geburtsurkunde vor, wonach dieser im Kosovo geboren sei. Damit sollte es ihm möglich sein, eigenständig bei den kosovarischen Behörden eine Staatsangehörigkeit zu beantragen, sofern er dies wolle. Sollte das SEM neue Erkenntnisse erlangen, werde es sich wieder mit dem MIKA in Ver- bindung setzen (MI-act. 536). Inwiefern das MIKA unter diesen Umständen das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. -9- 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Juli 2023 – 8. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 8. Dezember 2023 – 7. Januar 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 12. Januar 2024, 12.00 Uhr, enden und die Haft kann längstens bis zum 12. Januar 2025, 12.00 Uhr, ver- längert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom Datum die Verlängerung der Durch- setzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Haft um zwei Monate in der Form von Durchsetzungshaft wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Januar 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig eine Staatsbürgerschaft zu beantragen und so die Papierbeschaffung voranzutreiben (act. 11 ff.). Das Verhalten des Ge- suchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzu- zeigen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und die Haft durch die - 10 - Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhält- nisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftver- längerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht gel- tend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig er- scheinen liessen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach die Verlängerung der Durchsetzungshaft keine Verhaltensänderung herbeiführen könne und daher unverhältnismässig sei, überzeugen nicht (act. 14). Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, der Gesuchsgegner verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraus- setzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Ver- halten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. - 11 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. Januar 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 7. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 5. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: i.V. Ch. Huber