Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Der Gesuchsgegner hat eine Hautkrebserkrankung und kriegt hierfür diverse Schmerzmittel (Protokoll S. 3, act. 31). Weiter kann er in Haft jederzeit einen Arzttermin verlangen (MI-act. 143). -8-