, 69 ff., 72 ff., 99, 126, 129 ff., 131). Weiter hat das MIKA wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung vor Verwaltungsgericht konkret dargelegt, welche Handlungen zur Identifizierung und zur Papierbeschaffung vom Gesuchsgegner zu erwarten sind (Protokoll, S. 4 f., act. 32 f.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann. Daran ändert auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, nach Frankreich auszureisen, nichts (MI-act. 140), da nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgegner legal nach Frankreich ausreisen könnte.