Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2024, ausgesagt, er wolle nicht in sein Heimatland zurückreisen und auch nicht bei der Papierbeschaffung mitwirken (MIact. 139 ff.). Das MIKA hat – in Zusammenarbeit mit dem SEM – alles unternommen, was behördlicherseits zur Identifizierung des Gesuchsgegners und zur Beschaffung von Reisepapieren für diesen möglich ist (MIact. 65 ff., 69 ff., 72 ff., 99, 126, 129 ff.