3.3. Der Gesuchsgegner zeigt keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise und seiner Papierbeschaffung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2023 erklärte er ausdrücklich, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Ebenso erklärte er, er sei nicht bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 141). Mit der angeordneten Durchsetzungshaft soll der Gesuchsgegner angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.