3.2. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Asylentscheid vom 17. Januar 2023 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz per Ende seiner Haft zu verlassen (MIact. 34). Die Haft des Gesuchsgegners endete am 20. März 2024 und er verblieb weiterhin in der Schweiz. Damit hat er die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. -7-