Dieses Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 83, 99). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid, sondern auch ein rechtskräftiger Landesverweis vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.