Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz per Ende seiner Haft an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 29 ff.). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 23. Februar 2023 zugestellt (MI-act. 36) und erwuchs am 27. März 2023 unangefochten in Rechtskraft MI-act. 38). Weiter wurde der Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. November 2023 durch das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 77 ff.). Dieses Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act.