2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. März 2024, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Das MIKA ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft für drei Monate, eventualiter eine Durchsetzungshaft für einen Monat an. Die mündliche Verhandlung begann am 22. März 2024, 10.05 Uhr; das Urteil wurde um 10.44 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.