B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft bzw. Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 139 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. März 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. Juni 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.