Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft gab der Gesuchsgegner an, auf keinen Fall eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, nicht zur Rückkehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein und nicht bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er sei jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu gehen (MI-act. 139 ff.).