Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.28 / ko ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner wurde am 20. März 2022 unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 21. Oktober 2022 mehrfach verlängert wurde (Akten des Amts für Migration und Integration Kanton Aarau [MI-act.] 1 f., 6 ff., 13 ff.). Am 11. November 2022 (datiert auf: 12. November 2022) reichte der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Strafvollzug ein offenbar eigenhändig verfasstes Asylgesuch ein (MI-act. 24, 29). Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen- Raum per Ende der Haft zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Entscheid erwuchs am 27. März 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 29 ff., 38). Anlässlich diverser Ausreisegespräche beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) gab der Gesuchsgegner mehrfach an, er sei nicht zur Rückkehr in seinen Heimatstaat Algerien bereit und verweigerte jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung, obwohl er vom MIKA darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er mit den algerischen Behörden telefonieren oder sich im Heimatland um die Zustellung von Reise- oder Identitätsdokumenten kümmern solle (MI-act. 60 ff, 123 ff.). Am 18. April 2023 beauftragte das MIKA das SEM mit der Identifizierung des Gesuchsgegners, worauf dieses am 25. April 2023 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden stellte (MI-act. 64, 65 ff.). Am 26 Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM den hängigen Antrag betreffend die Identifizierung des Gesuchsgegners zu monieren, was das SEM sodann jeweils am 2. August 2023 und 7. November 2023 mittels Monierungsschreiben tat (MI-act. 64, 65 ff., 69 ff., 72 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. November 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 123 ff.). Das Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 83, 99). -3- Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 fragte das MIKA beim SEM nach, welche weiteren Schritte zum Erhalt eines Reisepapiers vorgeschlagen würden und ob eine LINGUA-Abklärung angezeigt sei (MI-act. 99). Im Januar 2024 stellte das SEM eine erneute Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (MI-act. 129 f.). Mit E-Mail vom 26. Februar 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Resultat der LINGUA feststehe und es sich beim Gesuchsgegner eindeutig um eine Person handle, die in Algerien sozialisiert worden sei (MI-act. 133). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft gab der Gesuchsgegner an, auf keinen Fall eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, nicht zur Rückkehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein und nicht bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er sei jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu gehen (MI-act. 139 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft bzw. Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 139 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. März 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. Juni 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird in Anwendung von Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft für einen Monat bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): 1. Die mit Verfügung vom 20.03.2024 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Ausschaffungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. März 2024, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Das MIKA ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft für drei Monate, eventualiter eine Durchsetzungshaft für einen Monat an. Die mündliche Verhandlung begann am 22. März 2024, 10.05 Uhr; das Urteil wurde um 10.44 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -5- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz per Ende seiner Haft an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 29 ff.). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 23. Februar 2023 zugestellt (MI-act. 36) und erwuchs am 27. März 2023 unangefochten in Rechtskraft MI-act. 38). Weiter wurde der Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. November 2023 durch das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 77 ff.). Dieses Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 83, 99). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid, sondern auch ein rechtskräftiger Landesverweis vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Zwar wurde durch das Lingua-Resultat bestätigt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert worden ist (MI-act. 133), dennoch konnte trotz mehrfachen Identifizierungsanfragen bei den algerischen Behörden die Identität des Gesuchsgegners (noch) nicht festgestellt werden (Protokoll S. 3, act. 31). Ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners besteht damit keine reelle Chance, für den Gesuchsgegner Ersatzreisedokumente zu beschaffen. Eine Ausschaffungshaft rechtfertigt sich damit nicht (vgl. AGVE 2014, S. 122 f., Erw. 6). -6- 3. 3.1. Es ist folglich die vom MIKA eventualiter beantragte Anordnung einer Durchsetzungshaft zu überprüfen. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffung nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz der behördlichen Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Sie soll das letzte Mittel bilden, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer – auch gegen seinen Willen – in seine Heimat verbringen zu können (BGE 134 I 92 Erw. 2.1.2). Sie setzt ein "schwebendes Ausweisungsverfahren" voraus und ist nur zulässig, um den Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung sicherzustellen; sie kann – anders als die Ausschaffungshaft – bloss verfügt werden, falls die betroffene Person ihrer Ausreisepflicht innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht selber freiwillig nachgekommen ist (BGE 134 I 92 Erw. 2.3.1). Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft verhältnis- mässig sein. Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst. Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 Erw. 2.3.2). 3.2. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Asylentscheid vom 17. Januar 2023 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz per Ende seiner Haft zu verlassen (MI- act. 34). Die Haft des Gesuchsgegners endete am 20. März 2024 und er verblieb weiterhin in der Schweiz. Damit hat er die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. -7- 3.3. Der Gesuchsgegner zeigt keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise und seiner Papierbeschaffung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2023 erklärte er ausdrücklich, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Ebenso erklärte er, er sei nicht bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 141). Mit der angeordneten Durchsetzungshaft soll der Gesuchsgegner angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2024, ausgesagt, er wolle nicht in sein Heimatland zurückreisen und auch nicht bei der Papierbeschaffung mitwirken (MI- act. 139 ff.). Das MIKA hat – in Zusammenarbeit mit dem SEM – alles unternommen, was behördlicherseits zur Identifizierung des Gesuchs- gegners und zur Beschaffung von Reisepapieren für diesen möglich ist (MI- act. 65 ff., 69 ff., 72 ff., 99, 126, 129 ff., 131). Weiter hat das MIKA wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung vor Verwaltungs- gericht konkret dargelegt, welche Handlungen zur Identifizierung und zur Papierbeschaffung vom Gesuchsgegner zu erwarten sind (Protokoll, S. 4 f., act. 32 f.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann. Daran ändert auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, nach Frankreich auszureisen, nichts (MI-act. 140), da nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgegner legal nach Frankreich ausreisen könnte. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Der Gesuchsgegner hat eine Hautkrebserkrankung und kriegt hierfür diverse Schmerzmittel (Protokoll S. 3, act. 31). Weiter kann er in Haft jederzeit einen Arzttermin verlangen (MI-act. 143). -8- 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners moniert, das MIKA habe genügend Zeit gehabt, für den Gesuchsgegner Papiere zu beschaffen. Wenn es untätig geblieben sei, verstosse dies gegen das Beschleunigungsgebot. Es trifft zwar zu, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sein kann, wenn die Schweizer Behörden während zweier Monate untätig bleiben. Davon ist jedoch nicht unbesehen auszugehen, wenn die Behörden bei ausländischen Staaten eine Identifizierungsanfrage stellen und innerhalb von zwei Monaten keine Antwort vorliegt. Vorliegend ist dies ohnehin unerheblich, da die Schweizer Behörden mehrfach bei den algerischen Behörden um Identifizierung des Gesuchsgegners ersucht und Monierungsschreiben verschickt haben (MI-act. 65 ff., 69 ff., 72 ff., 129 ff.). Ferner wurde durch das LINGUA Resultat bestätigt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI-act. 133). Insofern kann den Schweizer Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn die Identifizierung des Gesuchsgegners offensichtlich daran scheitert, dass dieser ein unkooperatives Verhalten an den Tag legt und sich vehement weigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Zudem ist das MIKA stets bemüht, Ausschaffung so schnell wie möglich zu vollziehen, wenn die Identifizierung erfolgt ist (Protokoll S. 5, act. 33). Es liegen damit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht genügend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haft- verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr, an. Die sechsmonatige Frist wird damit am 19. September 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 19. September 2025 verlängert werden. -9- Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen, Reisepapiere zu beschaffen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme, um den Gesuchsgegner zu einer Verhaltensänderung und damit zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu bewegen, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). - 10 - 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 20. März 2024 eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 22. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Okutan