Im vorliegenden Fall konnte der Gesuchsgegner trotz einer erfolgreichen Identifizierung während mehrerer Monate an keinem Counseling teilnehmen, weil die algerischen Behörden offenbar nicht in der Lage waren, den Gesuchsgegner zu einem früheren Zeitpunkt aufzubieten. Da die Teilnahme am Counseling eine zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ist, haben es die algerischen Behörden zu verantworten, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nicht innert sechs Monaten durchgeführt werden konnte (MI-act. 436, 479). Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist daher erfüllt.