6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 3. Oktober 2023 – 2. April 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. April 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. April 2025 verlängert werden. -7- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 2. Juli 2024, an.