4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners nichts, da aus dem inzwischen eingegangenen medizinischen Bericht keine gravierende gesundheitliche Probleme hervorgehen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.