2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023, WPR.2023.108; MI-act. 522 ff.). Das MIKA ordnete am 18. März 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MIact. 577). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.