D. Mit Eingabe vom 22. März 2024 verzichtete die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auf eine Stellungnahme betreffend die beantragte Haftverlängerung, monierte die Unvollständigkeit der Akten in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners und ersuchte um Beizug und Berücksichtigung des entsprechenden medizinischen Berichts. Mit Eingabe vom 22. März 2024 reichte das MIKA einen ärztlichen Bericht nach, welcher auch der Rechtsvertreterin zugestellt wurde (act. 13 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: