dem MIKA mit, dass das algerische Generalkonsulat bereit sei, ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 548). In der Folge wurde für den Gesuchsgegner am 5. März 2024 eine Fluganmeldung vorgenommen (MI-act. 551 ff.). Diese musste jedoch bereits am 8. März 2024 wegen fehlender medizinischer Abklärungen wieder annulliert werden (MIact. 558 ff.). Nachdem das MIKA die notwendigen medizinischen Unterlagen nachgereicht hatte, konnte am 13. März 2024 erneut eine Fluganmeldung vorgenommen werden (MI-act. 572 ff.).