Der Gesuchsgegner konnte jedoch keine entsprechende Bewilligung vorlegen (MI-act. 468). Abklärungen ergaben zudem, dass er in Portugal kein Asylgesuch gestellt hatte, über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt und per 17. Dezember 2022 durch die portugiesischen Behörden aufgefordert worden war, das Land freiwillig zu verlassen (MI-act. 471).