Am 6. November 2023 liess der Gesuchsgegner durch seine Rechtsanwältin Unterlagen beim MIKA einreichen, aus denen sich ergab, dass er in Portugal gearbeitet hatte (MI-act. 434 f., 438 ff.). Die in der Folge seitens des MIKA und des SEM vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2022 nach Portugal eingereist war und dort gearbeitet hatte (MI-act. 460 ff.). Zwecks Klärung der Asylzuständigkeit gemäss Dublin-Abkommen wurde dem Gesuchsgegner in der Folge eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Der Gesuchsgegner konnte jedoch keine entsprechende Bewilligung vorlegen (MI-act. 468).