Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 405 ff.). Die Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 5. Oktober 2023 bis zum 2. Januar 2024 bestätigt (WPR.2023.88; MI-act. 418 f., 425 ff.).