Am 3. Oktober 2023, 10.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA festgenommen (MI-act. 366 f.). Am selben Tag wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 366 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner am 3. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 396 ff., 401 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 405 ff.).