Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.27 / Bu / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 24. Oktober 2020 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5). Mit Entscheid vom 16. April 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Waadt (richtig: Aargau) mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 17, 103 ff., 311, 316). Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte das SEM die Rechtskraft des Entscheids per 26. Mai 2021 (MI-act. 115). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juni 2021 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Ausser- dem gab er an, er habe seine Dokumente im Bundesasylzentrum Boudry abgegeben (MI-act. 136 f.). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. April 2022 betreffend eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau gab dieser wiederum zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 230 ff.). Am selben Tag verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 232 ff.). Das SEM ersuchte das algerische Konsulat am 22. April 2022 um Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 242 f.). Ab dem 15. Juni 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 266). Der Gesuchsgegner erwirkte im Zeitraum vom 9. März 2021 bis zum 12. Juli 2023 mehrere Strafbefehle gegen sich (MI-act. 113, 207, 228, 261, 297, 341), wurde am 29. Mai 2023 durch die Kantonspolizei Tessin verhaf- tet (MI-act. 300 f.) und verbüsste anschliessend im Kanton Zürich eine Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 193 Tagen (MI- act. 359 ff.). Gemäss Angaben des MIKA vom 5. Juni 2023 (MI-act. 307 ff.) und Bestä- tigung des SEM vom 6. Oktober 2023 (MI-act. 420 ff.) verlief die Identitäts- abklärung des Gesuchsgegners positiv, wobei der Gesuchsgegner gemäss Angaben des SEM vom 7. Juni 2023 noch an einem konsularischen Gespräch mit einem Vertreter des algerischen Generalkonsulates (Counseling) teilnehmen müsse (MI-act. 313). Nachdem diesbezüglich die für Juli 2023 und September 2023 vorgesehenen Termine abgesagt -3- worden waren (MI-act. 318 und 322, 368 f. und 371), wurde seitens des SEM ein Counseling per Ende Oktober 2023 bestätigt (MI-act. 394). Am 3. Oktober 2023, 10.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Straf- vollzug entlassen und unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA festgenommen (MI-act. 366 f.). Am selben Tag wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 366 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner am 3. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 396 ff., 401 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 405 ff.). Die Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 5. Oktober 2023 bis zum 2. Januar 2024 bestätigt (WPR.2023.88; MI-act. 418 f., 425 ff.). Am 6. November 2023 liess der Gesuchsgegner durch seine Rechtsanwäl- tin Unterlagen beim MIKA einreichen, aus denen sich ergab, dass er in Portugal gearbeitet hatte (MI-act. 434 f., 438 ff.). Die in der Folge seitens des MIKA und des SEM vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2022 nach Portugal eingereist war und dort gearbeitet hatte (MI-act. 460 ff.). Zwecks Klärung der Asylzuständigkeit gemäss Dublin-Abkommen wurde dem Gesuchsgegner in der Folge eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Der Gesuchsgegner konnte jedoch keine entsprechende Bewilligung vorlegen (MI-act. 468). Abklärungen ergaben zudem, dass er in Portugal kein Asylgesuch gestellt hatte, über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt und per 17. Dezember 2022 durch die portugiesischen Behörden aufgefordert worden war, das Land freiwillig zu verlassen (MI-act. 471). Der per Ende Oktober 2023 vorgesehene Termin für die konsularische An- hörung des Gesuchsgegners fand nicht statt (MI-act. 394, 420, 423, 436). Das SEM klärte in der Folge zunächst die Möglichkeit eines Counselings im Dezember 2023 ab (MI-act. 436), führte am 13. Dezember 2023 dann aber aus, im Dezember 2023 werde kein Counseling stattfinden (MI- act. 479). Es bestehe aber ein aktiver Kontakt zum algerischen Generalkonsul und man gehe davon aus, dass das Counseling per Mitte/Ende Januar 2024 wieder aufgenommen werde (MI-act. 479). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (WPR.2023.108; MI-act. 522 ff.) bis zum 2. April 2024 bestätigt. Am 31. Januar 2024 konnte der Gesuchsgegner schliesslich an einem Counseling teilnehmen (MI-act. 546). Am 26. Februar 2024 teilte das SEM -4- dem MIKA mit, dass das algerische Generalkonsulat bereit sei, ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 548). In der Folge wurde für den Gesuchsgegner am 5. März 2024 eine Fluganmeldung vorgenommen (MI-act. 551 ff.). Diese musste jedoch bereits am 8. März 2024 wegen fehlender medizinischer Abklärungen wieder annulliert werden (MI- act. 558 ff.). Nachdem das MIKA die notwendigen medizinischen Unterlagen nachgereicht hatte, konnte am 13. März 2024 erneut eine Fluganmeldung vorgenommen werden (MI-act. 572 ff.). B. Am 18. März 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 582 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 577). D. Mit Eingabe vom 22. März 2024 verzichtete die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auf eine Stellungnahme betreffend die beantragte Haftverlängerung, monierte die Unvollständigkeit der Akten in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners und ersuchte um Beizug und Berücksichtigung des entsprechenden medizinischen Berichts. Mit Eingabe vom 22. März 2024 reichte das MIKA einen ärztlichen Bericht nach, welcher auch der Rechtsvertreterin zugestellt wurde (act. 13 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die -5- Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023, WPR.2023.108; MI-act. 522 ff.). Das MIKA ordnete am 18. März 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI- act. 577). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 401 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet, womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 404). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Der mit Urteil vom 5. Oktober 2023 bzw. 20. Dezember 2023 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.88, Erw. II/3; MI-act. 429 ff. und WPR.2023.108, Erw. II/3; MI- act. 528). Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. März 2024 jegliche Aussage verweigerte, weshalb nicht von einer Ausreisebereitschaft auszugehen ist (act. 5 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners nichts, da aus dem inzwischen eingegangenen medizinischen Bericht keine gravierende gesundheitliche Probleme hervorgehen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 3. Oktober 2023 – 2. April 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. April 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. April 2025 verlängert werden. -7- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 2. Juli 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall konnte der Gesuchsgegner trotz einer erfolgreichen Identifizierung während mehrerer Monate an keinem Counseling teilnehmen, weil die algerischen Behörden offenbar nicht in der Lage waren, den Gesuchsgegner zu einem früheren Zeitpunkt aufzubieten. Da die Teilnahme am Counseling eine zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ist, haben es die algerischen Behörden zu verantworten, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nicht innert sechs Monaten durchgeführt werden konnte (MI-act. 436, 479). Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist daher erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8- 2. Die mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.88 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 18. März 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel, vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, vorab per E-Mail) -9- das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Feusier