4. Der Gesuchsgegner befindet sich noch nicht in Ausschaffungshaft, weshalb sich Ausführungen zu den Haftbedingungen erübrigen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.