Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Januar 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 2, teilweise Ziff. 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (MIact. 440 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB war die Höchststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb diese Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen.