Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). -7- Der Gesuchsgegner, gegen den drei rechtskräftige Wegweisungsverfügungen des SEM (MI-act. 24 ff., 59, 92 ff., 107, 399 ff., 410) und eine rechtskräftige obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegen (MI-act. 440 ff.), äusserte sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 19. April 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 12. März 2024 dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Tunesien zu verlassen (MI-act. 455 ff.