Nachdem das SEM dem MIKA am 5. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die tunesische Botschaft bereit sei, dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 590), wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2024 erneut für einen Flug nach Tunis angemeldet, der auf den 20. April 2024 bestätigt wurde (MI-act. 607; act. 38). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 619 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.