Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 19. April 2023 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Dabei gab er an, im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung zu sein und zu seiner in Frankreich lebenden Familie ausreisen zu wollen (MI-act. 455 ff.).