Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.26 / ek ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin William Rechtspraktikant Brülhart Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alexia Altunkapan, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z. Zt. im Zentralgefängnis Lenzburg, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 14. März 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 594) und ersuchte am 25. März 2015 in Vallorbe um Asyl (MI-act. 25). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 trat das Staatssekretariat für Migration [SEM] auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 24 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 29. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 59). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 ordnete das SEM gegen den Gesuchs- gegner ein ab dem 10. Juni 2015 bis zum 9. Juni 2018 gültiges Einreise- verbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen- Staaten an, welches ihm am 3. Juni 2015 eröffnet wurde (MI-act. 56 f., 60). Am 10. Juni 2015 wurde der Gesuchsgegner nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 61). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2016 trotz bestehenden Einreiseverbots erneut illegal in die Schweiz eingereist war (MI-act. 63 ff.), wies ihn das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 erneut aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg (MI- act. 92 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 31. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 107). Am 10. November 2016 eröffnete das SEM dem Gesuchsgegner die Ver- längerung des Einreiseverbots für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen-Staaten bis zum 31. Oktober 2019 (MI-act. 119 ff.) und am 22. November 2016 erfolgte eine erneute Ausschaffung nach Frankreich (MI-act. 123). Am 4. März 2022 reiste der Gesuchsgegner erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 137 ff.) und ersuchte am 6. März 2022 zum zweiten Mal um Asyl (MI-act. 399). Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Weg- weisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an (MI- act. 399 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 10. November 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 410). Ab dem 5. Juli 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 1). Mit -3- Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 wurde der Gesuchs- gegner wegen diverser Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2022 verurteilt und gleichzeitig für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 599). Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 2. April 2024 (MI-act. 494). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigten die tunesischen Behörden die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 582). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 19. April 2023 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Dabei gab er an, im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung zu sein und zu seiner in Frankreich lebenden Fami- lie ausreisen zu wollen (MI-act. 455 ff.). Nach diversen medizinischen Abklärungen (MI-act. 553 ff., 558 f., 560 ff.) meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 1. Dezember 2023 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 18. Januar 2024 bestätigt wurde (MI- act. 563, 571). Da für den Gesuchsgegner jedoch nicht rechtzeitig ein Er- satzreisedokument beschafft werden konnte, musste der Flug vom 18. Januar 2024 annulliert werden (MI-act. 585 f.). Nachdem das SEM dem MIKA am 5. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die tunesische Botschaft bereit sei, dem Gesuchsgegner ein Ersatzreise- dokument auszustellen (MI-act. 590), wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2024 erneut für einen Flug nach Tunis angemeldet, der auf den 20. April 2024 bestätigt wurde (MI-act. 607; act. 38). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 619 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 2. April 2024, 07:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. -4- 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage an- geordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 36): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosen seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zu- zusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Das ordentliche Vollzugsende der Freiheitsstrafe wurde auf den 2. April 2024 angesetzt (MI-act. 494). Die mündliche Verhandlung begann am 18. Januar 2024, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit vor Ablauf des Strafvollzugs und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft, womit die Haftüberprüfungs- frist eingehalten wurde. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Für den Vollzug der Landes- verweisung ist jeweils der Kanton zuständig, dessen Strafgerichte sie an- geordnet haben (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 lehnte das SEM das (zweite) Asyl- gesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 399 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 10. November 2022 unan- gefochten in Rechtskraft (MI-act. 410). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 für eine Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 599). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zunächst auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung ent- ziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und un- tertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet er- scheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA- RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). -7- Der Gesuchsgegner, gegen den drei rechtskräftige Wegweisungsverfü- gungen des SEM (MI-act. 24 ff., 59, 92 ff., 107, 399 ff., 410) und eine rechtskräftige obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegen (MI-act. 440 ff.), äusserte sich anlässlich des Ausreise- gesprächs vom 19. April 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 12. März 2024 dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Rich- tung Tunesien zu verlassen (MI-act. 455 ff., 621). In dieser konstanten Wei- gerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu sehen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass dem Gesuchsgegner keine Gelegenheit zur selbständigen Ausreise geboten wurde, zumal aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen ist, dass er sich nach der Haftentlassung nicht unmittelbar in sein Heimatland, sondern nach Frankreich zu seiner Familie begeben würde, wo er jedoch entgegen seinen Ausführungen über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. MI-act. 492, 496). Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderun- gen des MIKA (MI-act. 455, 492, 620) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Tunesien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Weg- weisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile -8- des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Januar 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 2, teilweise Ziff. 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (MI- act. 440 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB war die Höchststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb diese Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Da der Gesuchsgegner somit bereits zwei Haftgründe erfüllt, kann offen- bleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. 4. Der Gesuchsgegner befindet sich noch nicht in Ausschaffungshaft, weshalb sich Ausführungen zu den Haftbedingungen erübrigen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -9- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Gefahr des Untertauchens des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen und mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet. Insbesondere erscheint weder die An- ordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend. Diesfalls wäre es für den Gesuchsgegner zwar ohne Weiteres möglich, sich den Be- hörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder - 10 - mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der Verhandlung vom 18. März 2024 mündlich er- öffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. März 2024 per 2. April 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde - 11 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger William