4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner an Diabetes leidet, da diese Krankheit problemlos im Rahmen der Ausschaffungshaft behandelt werden kann (act. 16). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.