2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum verwiesen (MI-act. 146). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 150). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor.