2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, WPR.2023.109; MI-act. 190 ff.). Das MIKA ordnete -5- am 14. März 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate, eventualiter die Anordnung einer Durchsetzungshaft an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 232). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.